NetznutzungInformationen & Downloads
Netznutzung - Netzstrukturdaten
Die Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH (SWE) ist ein Betreiber des örtlichen Elektrizitätsverteilernetzes. Der Strom wird durch das Verteilernetz zu Letztverbrauchern in Haushalten, Gewerbe und Industrie im Versorgungsgebiet transportiert. Des Weiteren finden Sie detaillierte Angaben in der veröffentlichten Netzkarte Strom.
Die Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH (SWE) übernimmt mit Wirkung ab dem 01.01.2022 sämtliche Rechte und Pflichten als Netzbetreiber des Elektrizitätsverteilernetzes für das Netzgebiet der Stadt Weißenfels in den Ortsteilen Langendorf, Leiling, Markwerben, Storkau und Uichteritz von der Mitteldeutsche Netzgesellschaft mbH (MITNETZ).
Bestehende vertragliche Vereinbarungen (Netzverträge) zum Netzanschluss, zur Anschlussnutzung / Einspeisung und zur Netznutzuung führt die Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH (SWE) grundsätzlich als Rechtsnachfolger der Mitteldeutsche Netzgesellschaft mbH (MITNETZ) fort.
Privilegierung für Wärmepumpenstrom
Privilegierung für Wärmepumpenstrom
Wärmepumpen leisten einen wichtigen Beitrag zur Energiewende. Entsprechend sollen Betreiberinnen und Betreiber seit dem 01.01.2023 von reduzierten Netzentgelten profitieren. Für sie ist eine Umlagen-Reduzierung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage auf jeweils 0,00 Cent pro Kilowattstunde vorgesehen. Gesetzliche Grundlage bildet § 22 des EnFG. Die Meldungen für die Privilegierung bzw. Reduzierung der Umlagen müssen in bestimmten Fällen nicht mehr durch die Letztverbraucher erfolgen, sondern durch die Netznutzer (§ 52 EnFG).
Voraussetzungen für die Privilegierung
Damit die Umlagen entfallen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (§ 22 EnFG):
- Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht.
- Die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden.
- Der Betreiber ist kein Unternehmen in Schwierigkeiten*
- Es bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.
Fußnote:
* „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG als „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014) “.
Wichtig!
Die Reduzierung gilt seit 01.01.2023, war aber bisher wegen § 68 EnFG nicht anwendbar. Im Mittelpunkt der aktuellen Änderung des EnFG steht die Streichung des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehaltes in § 68 EnFG. Diese hat zur Folge, dass die KWKG- und die Offshore-Netzumlage für Netzentnahmen, für welche die Voraussetzungen des § 22 EnFG (Wärmepumpe) bzw. der §§ 25, 26 EnFG (Grüner Wasserstoff) erfüllt werden, auf null reduziert werden. Das Gesetz sieht keine Übergangsvorschriften vor, sodass der Vorbehalt am Tag der Veröffentlichung im Bundestag entfällt. Die Streichung des Genehmigungsvorbehaltes tritt am Tag nach der Verkündigung der jetzigen gesetzlichen Änderung in Kraft. Eingehende Meldungen werden bei uns registriert, aber auf Grund der noch nicht in Kraft getreten gesetzlichen Änderung derzeit nicht abgerechnet.
Die verbindlich veröffentlichten Daten der Netzentgelte entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG betreffen insbesondere die Kosten der erforderlichen Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen, die Berücksichtigung des Qualitätselements nach §§ 18 ff. ARegV und des Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV sowie die Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2011 - EnVR 34/10 und EnVR 48/10.
Die Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH verpflichtet sich, die aktuell verbindlichen Netzentgelte unverzüglich nach deren Ermittlung zu veröffentlichen. Die verbindlichen Entgelte können von den zuvor ermittelten voraussichtlichen Entgelten abweichen.
- Preisblatt zur Nutzung der Netzinfrastruktur der Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH, gültig ab 01.01.2025
- Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV gemäß Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMOG)
Voraussichtliche Entgelte ab 01.01.2026
Das folgende Preisblatt stellt gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 EnWG die voraussichtlichen Netzentgelte ab dem 01.01.2026 dar. Aufgrund der noch nicht vollständig vorliegenden Datengrundlage ist eine Veröffentlichung verbindlicher Netzentgelte gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 EnWG für das Jahr 2026 zum Stand 15.10.2025 nicht möglich.
Die Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH (SWE) behält sich ausdrücklich vor, diese voraussichtlichen Netzentgelte unverzüglich nach Vorliegen aktueller Erkenntnisse entsprechend anzupassen und rechtzeitig vor dem 01.01.2026 bekannt zu geben. Die verbindlichen Netzentgelte des Jahres 2026 können von den voraussichtlichen Netzentgelten abweichen.
- Preisblatt zur Nutzung der Netzinfrastruktur der Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH, gültig ab 01.01.2024
- Preisblatt zur Nutzung der Netzinfrastruktur der Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH, gültig ab 01.01.2023
- Preisblatt zur Nutzung der Netzinfrastruktur der Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH, gültig ab 01.01.2022
- Preisblatt zur Nutzung der Netzinfrastruktur der Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH, gültig ab 01.01.2021
- Preisblatt zur Nutzung der Netzinfrastruktur der Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH, gültig ab 01.01.2020
- Preisblatt zur Nutzung der Netzinfrastruktur der Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH, gültig ab 01.01.2019
- Preisblatt zur Nutzung der Netzinfrastruktur der Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH, gültig ab 01.01.2018
- Preisblatt zur Nutzung der Netzinfrastruktur der Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH, gültig ab 01.01.2017
Standardisierter Vertrag der Bundesnetzagentur über die Netznutzung, Beschluss vom 21. Dezember 2020 (Az. BK6-20-160)
- Netznutzungsvertrag Strom, Stand 04/2022
- Anlage 1 Kontaktdatenblatt, Stand 12/2025
- Anlage 2 Preisblatt Netznutzungsentgelt, Stand 01/2022
- Anlage 3 EDI-Vereinbarung, Stand 04/2022
- Anlage 4 Auftrag zur Unterbrechung / Wiederherstellung der Anschlussnutzung, Stand 04/2022
- Anlage 5 Zuordnungsvereinbarung, Stand 04/2022
- Anlage 6 Informationen zum Lastprofilverfahren, Stand 04/2022
Vertrag über die Nutzung des Netzes des Netzbetreibers durch Anschlussnutzer mit Anlagen:
- Netznutzungsvertrag über die Nutzung des Netzes des Netzbetreibers durch Anschlussnutzer, Stand 06/2013
- Anlage 1 Preisblatt, gültig ab 01.01.2015
- Anlage 2 Ansprechpartner, Stand 04/2015
- Anlage 3 AGB für den Netzzugang eines Netznutzers, Stand 06/13
