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Festlegungen des Versorgers

 

Grundversorgung

 

Festlegung des Grundversorgers:

Gemäß § 36 EnWG haben Gasversorgungsunternehmen für Gebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, jeden Haushaltskunden
zu allgemeinen Bedingungen und Preisen mit Gas zu versorgen. Der Grundversorger ist dabei das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden
in dem betreffenden Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. 

 

Das Grundversorgungsgebiet im Gas betrifft die Stadt Weißenfels, sowie die Ortsteile Langendorf, Leißling, Borau, Markwerben, Reichardtswerben, Tagewerben, Uichteritz,
Burgwerben, Schönburg, Granschütz, Zorbau.

 

  • Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 wurden als Grundversorger in dem von der Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH (SWE) betriebenen Netz der Allgemeinen Versorgung am 1. Juli 2015 gemäß §36 Absatz 2 EnWG die Stadtwerke Weißenfels GmbH festgestellt.
  • Für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 wurden als Grundversorger in dem von der Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH (SWE) betriebenen Netz der Allgemeinen Versorgung am 1. Juli 2018 gemäß §36 Absatz 2 EnWG die Stadtwerke Weißenfels GmbH festgestellt.
  • Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024 wurden als Grundversorger in dem von der Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH (SWE) betriebenen Netz der Allgemeinen Versorgung am 1. Juli 2021 gemäß §36 Absatz 2 EnWG die Stadtwerke Weißenfels GmbH festgestellt

 

Ersatzversorgung mit Energie

 

Gemäß § 38 EnWG fällt ein Letztverbraucher in Niederdruck, für den kein Liefervertrag besteht,
in die Ersatzversorgung durch den Grundversorger nach § 36 EnWG.