Zum Hauptinhalt springen

Versorgungsarten GasInformationen & Downloads

Festlegung des Grundversorgers:

 

Gemäß § 36 EnWG haben Gasversorgungsunternehmen für Gebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, jeden Haushaltskunden
zu allgemeinen Bedingungen und Preisen mit Gas zu versorgen. Der Grundversorger ist dabei das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden
in dem betreffenden Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. 

Das Grundversorgungsgebiet im Gas betrifft die Stadt Weißenfels, sowie die Ortsteile Langendorf, Leißling, Borau, Markwerben, Reichardtswerben, Tagewerben, Uichteritz,
Burgwerben, Schönburg, Granschütz, Zorbau.

  • Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 wurden als Grundversorger in dem von der Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH (SWE) betriebenen Netz der Allgemeinen Versorgung am 1. Juli 2015 gemäß §36 Absatz 2 EnWG die Stadtwerke Weißenfels GmbH festgestellt.
  • Für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 wurden als Grundversorger in dem von der Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH (SWE) betriebenen Netz der Allgemeinen Versorgung am 1. Juli 2018 gemäß §36 Absatz 2 EnWG die Stadtwerke Weißenfels GmbH festgestellt.
  • Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024 wurden als Grundversorger in dem von der Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH (SWE) betriebenen Netz der Allgemeinen Versorgung am 1. Juli 2021 gemäß §36 Absatz 2 EnWG die Stadtwerke Weißenfels GmbH festgestellt

Gemäß § 38 EnWG fällt ein Letztverbraucher in Niederdruck, für den kein Liefervertrag besteht,
in die Ersatzversorgung durch den Grundversorger nach § 36 EnWG.

Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden* (Gebäudeenergiegesetz - GEG) ist am 01.Januar 2024 inkraftgetreten.

Dieses ist mit dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG) oder auch „kommunale Wärmeplanung“ eng verknüpft.

Mit den Gesetzen wurden die Grundlagen für die Einführung einer verbindlichen und flächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland geschaffen. Deren übergeordnetes Ziel ist die Erreichung der Klimaschutzziele bis 2045 durch eine Umstellung der Wärmeerzeugung auf Treibhausgasneutralität.

Kommunale Wärmeplanung:

Mit der kommunalen Wärmeplanung werden die Kommunen zu einer strategischen Planung verpflichtet, welche Gebiete in Zukunft mit welchem Energieträger versorgt werden sollen. Das kann beispielsweise ein Anschluss an ein Fernwärmenetz oder die dezentrale Wärmeversorgung mittels Wärmepumpen sein. Auch die Umrüstung des Erdgasnetzes auf Wasserstoff kann ein Ergebnis dieser Planung werden. Alle Überlegungen erfolgen unter dem Grundsatz der Kosteneffizienz.

Gebäudeeigentümer können basierend auf dieser Planung und entsprechend Ihrer Bedürfnisse die bestmögliche Wärmeversorgungslösung erhalten.

Für das Gemeindegebiet der Stadt Weißenfels mit weniger als 100.00 Einwohnern besteht eine Frist zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung bis zu 30. Juni 2028.

Gebäudeenergiegesetz:

Solange die kommunale Wärmeplanung nicht vorliegt, können Sie Ihre bestehenden Heizungen also vorerst weiter betreiben. Bei einem notwendigen Austausch sollten die künftigen Regelungen jedoch bereits berücksichtigt werden. Neben den konventionellen Technologien steht Ihnen hier beispielsweise die Fernwärme zur Verfügung.

Weiterführende Informationen, auch zu Fördermöglichkeiten, sind beispielsweise über den Heizungswegweiser des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu finden.

 

Link zum GEG: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/

Link zum WPG (kommunale Wärmeplanung): https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/ 

Link zum Heizungswegweiser: https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/topthemen/Webs/BMWSB/DE/GEG/GEG-Top-Thema-Artikel.html 

 

Gemäß nachfolgender Abbildung ist im Wesentlichen zu unterscheiden zwischen Neubau und Bestandsgebäuden.